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Leistungen im Detail

 

Leistungen der Haftpflichtversicherung

In EUROPE-CARE ist eine vollwertige Privathaftpflichtversicherung für die versicherte Person integriert.

Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung tritt nur dann ein, wenn für die versicherte Person kein anderweitiger bzw. kein ausreichender anderer Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung).

Kfz-Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeuges verursacht werden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Versicherungssummen in der Haftpflichtversicherung (in €):

EUROPE-CARE
Personen- und Sachschäden 1.000.000

Die genauen Leistungen und Leistungsausschlüsse entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

 

Leistungen der Unfallversicherung

Die Unfallversicherung von EUROPE-CARE umfasst folgenden Versicherungsschutz (in €):

EUROPE-CARE
Kapitalzahlung bei Unfalltod 10.000
Kapitalzahlung bei 100 % Unfallinvalidität 67.500
Invaliditätssumme 30.000
Progression in Prozent 225
Bergungskosten 3.000
Kosmetische Operationen 3.000

Die genauen Leistungen und Leistungsausschlüsse entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

 

Leistungen der Krankenversicherung

Erstattet werden

1. bei ambulanter Heilbehandlung zu 100 % die Aufwendungen für
1.1 ärztliche Leistungen
1.2 Arzneien und Verbandmittel

1.3 behandlungsbedingte Hilfsmittel zur Fixierung von Körperteilen und ärztlich verordnete Gehstützen sowie folgende Hilfsmittel, soweit sie unfallbedingt benötigt werden:
1.3.1 Sehhilfen bis zu 150 €
1.3.2 Krankenfahrstühle bis zu 675 €
1.3.3 orthopädische Schuhe zu 100 % nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 75 € je Versicherungsfall
1.3.4 Bandagen, orthopädische Einlagen, Gummistrümpfe, künstliche Glieder, künstliche Kehlköpfe, Hörgeräte und Stützapparate zu 100 %
1.4 ärztlich verordnete Strahlen-, Wärme-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen
1.5 Röntgendiagnostik
1.6 Wegegebühren des nächsterreichbaren Arztes

Aufwendungen für ambulante Psychotherapie sind nicht erstattungsfähig.

2. bei stationärer Heilbehandlung zu 100 % die Aufwendungen für
2.1 ärztliche Leistungen, Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus

Bei Behandlungen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ausschließlich eine Erstattung der Aufwendungen für:
2.1.1 allgemeine Krankenhausleistungen
2.1.2 belegärztliche Leistungen
2.2 medizinisch notwendigen Transport zum bzw. vom Krankenhaus bis zu einer Entfernung von 100 km
Sofern innerhalb dieser Entfernung kein Krankenhaus erreichbar ist, das die medizinisch notwendige Behandlung durchführen kann, sind die Aufwendungen für den Transport zum bzw. vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus erstattungsfähig.
2.3 Die versicherte Person kann bei einer stationären Heilbehandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Kontakt zum Versicherer herstellen mit der Folge, dass dieser vor Ort die Prüfung der Heilbehandlung und eine besonders enge persönliche Begleitung der Versicherungsfälle veranlasst. Im Falle der Leistungspflicht können die Rechnungen direkt vor Ort beglichen werden.

Aufwendungen für stationäre Psychotherapie sind nicht erstattungsfähig.

3. bei zahnärztlicher Behandlung die Aufwendungen für
3.1 Zahnbehandlung und Zahnfüllung in einfacher Ausführung einschließlich Zahnextraktion zur Beseitigung akuter Schmerzen sowie einfache Reparaturen von Zahnersatz zu 100 %
3.2 unfallbedingten Zahnersatz sowie unfallbedingte Inlays und Zahnkronen aller Art, einschließlich des zahnärztlichen Honorars hierfür, zu 80 %, höchstens 2.500 € je Versicherungsfall

4. bei Transporten
4.1 die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Rücktransports, wenn am Aufenthaltsort bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist oder wenn nach Art und Schwere der Erkrankung bzw. Unfallfolge die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigen würde, zu 100 %.
Der Rücktransport erfolgt in das Land, aus dem die versicherte Person ausgereist ist, oder in die Bundesrepublik Deutschland.
Als Transportmittel kommen nur Verkehrsmittel in Betracht, in denen für den Krankentransport besondere Vorkehrungen zur medizinischen Betreuung getroffen werden.
Mehrkosten sind die durch den Eintritt des Versicherungsfalles für eine Rückkehr zusätzlich entstehenden Kosten. Die Rücktransportkosten werden um die Rückreisekosten, die beim normalen Verlauf der Reise entstanden wären, gekürzt, soweit dem Versicherten hierfür Erstattungsansprüche zustehen.
4.2 die notwendigen Kosten einer Rückführung versicherter Kinder unter 16 Jahren, sofern alle ebenfalls nach diesem Tarif versicherten mitreisenden erwachsenen Personen zurücktransportiert wurden bzw. werden oder verstorben sind, zu 100 %, höchstens 5.000 €.
Zu den notwendigen Kosten gehören die Kosten der Reise in der allgemeinen Beförderungsklasse eines regulären Verkehrsmittels einschließlich der notwendigen Übernachtungskosten und die entsprechenden Hin- und Rückreisekosten einer Begleitperson.
4.3 die Kosten für einen Blutkonserventransport ins Ausland, wenn dort Blutkonserven für eine Operation medizinisch notwendig sind und bei dort vorhandenen Blutkonserven mit Infektionen gerechnet werden muss, zu 100 %.

5. im Todesfall
5.1 die notwendigen Kosten einer Überführung an den Wohnsitz bzw. Wohnort oder in das Heimatland des Verstorbenen zu 100 %, höchstens 10.000 €
5.2 die Kosten einer Bestattung im Ausland zu 100 %, höchstens 10.000 €

Umfang der Leistungspflicht
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich Tarif und ggf. gesondert getroffenen Vereinbarungen.

(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten frei, die nach dem für das jeweilige Aufenthaltsland geltenden Recht zur Heilbehandlung zugelassen sind.

(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Absatz 2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. Die mehrfache Ausführung einer Verordnung muss vom Arzt ausdrücklich vorgeschrieben sein, andernfalls besteht insoweit kein Erstattungsanspruch. Kosten für Nähr-, Stärkungs- und kosmetische Mittel, Desinfektionen, Weine, Mineralwässer und ähnliches werden nicht erstattet. Heilmittel müssen von einem der unter Absatz 2 aufgeführten Therapeuten bzw. von einem staatlich geprüften Masseur, von einem staatlich geprüften medizinischen Bademeister oder – bei Leistungserbringung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland – gegebenenfalls von einem entsprechend qualifizierten Behandler erbracht werden.

(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzung von Absatz 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet. Als Sanatorien gelten Anstalten, die unter der verantwortlichen Leitung und Aufsicht eines ständig dort anwesenden Arztes stehen und in denen Kurbehandlungen stationär durchgeführt werden.

(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus auch für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

(7) Erstattungsfähig sind – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der tariflichen Einschränkungen – nur Gebühren, die den jeweils gültigen Gebührenordnungen entsprechen. Wenn die Höchstsätze der einschlägigen Gebührenordnung bzw. die tariflich festgesetzten Höchstsätze überschritten werden, besteht insoweit keine Erstattungspflicht.

 

Leistungen nach vorheriger Vereinbarung bzw. Zustimmung

In einigen Fällen ist ein Heil- und Kostenplan erforderlich, um die erstattungsfähigen Behandlungskosten bis zu 100 % erstattet zu bekommen. In den folgenden Fällen bestehen wir auf einem Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn:

Im ambulanten Bereich bei:

  • nicht konventioneller Röntgendiagnostik (wie z.B. Computertomographie, Kernspintomographie und Szintigraphie).
  • Allergietests.

Im Zahnbereich bei:

  • Behandlung von mehr als zwei Zähnen während des Versicherungszeitraumes.
  • Parodontalerkrankungen.
  • Behandlungen, deren Rechnungsbetrag erwartungsgemäß höher als 250 € sein wird.

 

Ohne unsere schriftliche Zusage zum Heil- und Kostenplan beschränkt sich die Erstattung dieser o.g. Leistungen auf 50 % der erstattungsfähigen Kosten.

 

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